Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien

im Deutschen Anwaltverein

Teure Hilfe beim Umzug

Verursachen bei einem Umzug freiwillige Helfer des neuen Mieters einen Schaden im allgemein zugänglichen Teil des Gebäudes, haftet der Mieter dafür. Darauf weisen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und verweisen auf ein Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 15. März 2010 (AZ: 10 C 169/09).

Beim Einzug in die neue Wohnung beschädigten zwei Bekannte des neuen Mieters, die ihm beim Umzug halfen, den Notschalter im Fahrstuhl. Der Vermieter klagte auf Erstattung seiner Reparaturkosten.

Der Mieter musste zahlen. Er sei verpflichtet, so die Richter, die ihm nicht vermieteten, allgemein zugänglichen Gebäudeteile – wie etwa Aufzug oder Treppenhaus – nicht zu beschädigen. Nimmt er beim Umzug die Hilfe anderer Personen in Anspruch, haftet der Mieter, wenn die Helfer einen Schaden verursachen.

Gleiches gilt übrigens, wenn Gäste oder Lieferanten derartige Schäden verursachen.

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Pressemitteilung vom 23.06.2010

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