Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien

im Deutschen Anwaltverein

Wohnungseigentümer haftet für Abfallentsorgungsgebühren

Ein Wohnungseigentümer kann auch dann zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne nicht benutzt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Juni 2010 (AZ: 4 K 311/10.NW) hervor, wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Die Stadt Pirmasens verlangte von dem Eigentümer einer Wohnung noch ausstehende Müllgebühren in Höhe von 278 Euro für die Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet, die Mieter zahlten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen Teil. Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme erhob der Wohnungseigentümer Klage gegen die Gebührenbescheide.

Den Eigentümer heranzuziehen, sei rechtmäßig, entschied das Gericht. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sei neben dem Mieter auch der Eigentümer Schuldner der Gebühren. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich unter Umständen – neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern – so genannter Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, sich im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses auf zivilrechtlichem Wege das Geld bei seinem Mieter oder Pächter zurückzuholen.

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Pressemitteilung vom 06.09.2010

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