Rauchen in der Mietwohnung erlaubt
Berlin (DAV). Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Nachbarn, die sich durch den blauen Dunst belästigt fühlen, haben daher kein Recht auf eine Mietminderung. Über dieses Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2010 (AZ: 63 S 470/08) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Nachbarn eines starken Rauchers fühlten sich durch dessen Zigarettenrauch gestört, insbesondere, wenn der unter ihnen wohnende Mann seine Wohnung lüftete. Sie kürzten die Miete um 50 Euro. Vom Vermieter forderten sie, er solle seinem rauchenden Mieter verbieten, im Balkonzimmer zu rauchen beziehungsweise das Lüften der Wohnung zu festgesetzten Zeiten vorschreiben.
Das wiesen die Richter zurück. Rauchen gehöre grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und müsse auch von den Nachbarn akzeptiert werden. Die betroffenen Mieter könnten vom Vermieter auch nicht verlangen, den rauchenden Nachbarn zu einer Einschränkung seines Tabakkonsums zu veranlassen oder zu bestimmten Zeiten zu lüften. I
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Pressemitteilung vom 23.03.2010