Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien

im Deutschen Anwaltverein

Mieterhöhung für Zimmer – Vergleichsobjekte dürfen nicht in derselben Wohnung liegen

Köln/Berlin (DAV). Will ein Vermieter die Miete für ein einzeln vermietetes Zimmer erhöhen, kann er nicht die Zimmer derselben Wohnung als Vergleich heranziehen. Zur Begründung der Mieterhöhung muss er mindestens drei in anderen Wohnungen gelegene „Vergleichszimmer“ nennen. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8. Juli 2009 (Az: 203 C 33/09) verweisen die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Student hatte ein Zimmer als Studentenbude gemietet. Auch die übrigen Räume in der Wohnung und in den anderen Wohnungen des Gebäudes waren an Studenten vermietet. Im August 2009 wollte der Vermieter die Miete erhöhen. Er verwies dabei auf vier andere, „nahezu identische“ Räume im Gebäude. Zwei dieser Vergleichszimmer befanden sich in der Wohnung, in der der Student wohnte. Der junge Mann lehnte die Mieterhöhung ab, der Vermieter klagte.

Zu Unrecht, befanden die Richter. Zur Begründung einer Mieterhöhung dürfe man zwar auf Mieten aus dem eigenen Bestand und auch in demselben Gebäude verweisen. Doch befänden sich zwei der vom Vermieter genannten Zimmer in derselben Wohnung, und dies sei nicht ausreichend. Grundsätzlich müsse der Vermieter mindestens drei andere Wohnungen zum Vergleich benennen – gehe es doch im Gesetz um die ortsübliche nicht um die wohnungsübliche Vergleichsmiete. Der Vermieter hatte also eine Vergleichswohnung zu wenig angegeben.

Pressemitteilung vom 01.03.2010

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