Keine Kündigung des Mieters, wenn Agentur für Arbeit in Zahlungsverzug ist
Saarbrücken/Berlin (DAV). Werden die Mietzahlungen von der Agentur für Arbeit geleistet, kann der Vermieter dem Mieter nicht kündigen, wenn die Mietzahlungen nicht gezahlt werden. Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 2009 (AZ: 10 T 25/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Mieter erhielt Leistungen der Agentur für Arbeit – auch die Miete hatte die ARGE übernommen. Dem Vermieter war das bekannt. Aufgrund eines EDV-Fehlers wurden jedoch weder die Juli-Miete 2008 noch die Kaution gezahlt. Noch im Juli kündigte der Vermieter fristlos. Als der Vermieter Räumungsklage erhob, beglich die ARGE sämtliche Rückstände. Die angefallenen Gerichtskosten erlegte das Amtsgericht dem Mieter auf; dagegen wandte sich der Mann.
Das Landgericht bewilligte dem Mieter für die Räumungsklage Prozesskostenhilfe und somit die Übernahme seiner Kosten. Mit der Räumungsklage hätte sich der Vermieter nicht durchgesetzt. Eine Kündigung verstoße dann gegen Treu und Glauben, wenn der Vermieter kündige, obwohl er wisse, dass die Agentur für Arbeit die Miete zahle und sich überdies vorher auch nicht mit der Agentur bespreche.
Anwältinnen und Anwälte finden Sie auf der Startseite unter „Anwalt finden“.
Pressemitteilung vom 25.11.2009