Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien

im Deutschen Anwaltverein

Anspruch auf Schönheitsreparaturen verjährt

Wetzlar/Berlin (DAV). Der Anspruch des Mieters auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen verjährt nach drei Jahren. Darüber informieren die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. Dezember 2008 (AZ: 38 C 1882/07).

Die Mieterin einer preisgebundenen Neubauwohnung klagte gegen ihre Vermieterin: Seit 1995 wohnte sie in der Wohnung. In der gesamten Zeit – also seit 13 Jahren – war keine einzige Schönheitsreparatur durchgeführt worden. Seit spätestens 2000 befand sich die Wohnung jedoch in einem renovierungsbedürftigen Zustand. Die Vermieterin argumentierte unter anderem, dass der Anspruch der Mieterin verjährt sei.

Die Richter wiesen die Klage der Mieterin ab. Grundsätzlich habe diese einen Anspruch auf die Vornahme der Schönheitsreparaturen, dieser sei jedoch in der Tat verjährt. Beide Seiten waren darüber einig, dass der Renovierungsbedarf bereits im Jahr 2000 vorlag und damit seit rund acht Jahren. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt dagegen lediglich drei Jahre.

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Pressemitteilung vom 29.07.2009

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