Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien

im Deutschen Anwaltverein

Türsteher in der Nachbarschaft kein Grund für Mietminderung

Rostock/Berlin (DAV). Türsteher an einer Diskothek in der Nachbarschaft des eigenen Geschäfts können zwar eine Zugangsbehinderung sein. Sie stellen aber keinen so genannten Mietmangel dar, da sie die Gebrauchstauglichkeit des Geschäfts nicht unmittelbar beeinträchtigen. So urteilte das Oberlandesgericht Rostock am 11. Dezember 2008 (AZ: 3 U 138/08), wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

In der unmittelbaren Nachbarschaft eines Internetcafés mit Spielothek befand sich eine Diskothek. Mehrere dunkel gewandete Türsteher kontrollierten den Eingang zu der Disko. Die Besucher des Internetcafés konnten dieses entweder über einen Eingang an der Straße erreichen oder durch einen Flur, an dem auch der Diskothekeneingang lag. Der Café-Betreiber minderte die Miete. Er begründete dies damit, dass die Besucher seines Cafés allein durch die Präsenz der Türsteher eingeschüchtert würden. Darüber hinaus seien immer wieder Gäste von den Kontrolleuren aufgehalten worden, bis sich herausgestellt habe, dass sie nicht in die Disko, sondern in das Café wollten. Der Vermieter klagte gegen die Mietminderung.

Mit Recht, meinten die Richter der Berufungsinstanz. Grundsätzlich könne eine Beeinträchtigung des Zugangs einen erheblichen „Umfeldmangel“ darstellen. Einen massiven Mangel konnten sie im vorliegenden Fall jedoch nicht entdecken: Schließlich könnten die Gäste des Cafés dieses auch jederzeit über den anderen Eingang an der Straße erreichen, wo sie nicht Gefahr liefen, von einschüchternden Türstehern aufgehalten zu werden.

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Pressemitteilung vom 09.05.2009

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