Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien

im Deutschen Anwaltverein

Beschimpfungen anderer Mieter rechtfertigen Kündigung

Coburg/Berlin (DAV). Wer seine Nachbarn im Mietshaus beschimpft, darf ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden, da er den Hausfrieden unerträglich stört. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 25. September 2008 (AZ: 11 C 1036/08) weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Ein Mieter beschimpfte die anderen Mieter des Hauses mit Worten wie „Schlampe“, „Dreckskinder“ und weiteren Kraftausdrücken. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos ohne vorherige Abmahnung. Davon ließ sich der Mieter nicht beeindrucken und pöbelte weiter. Der Vermieter klagte mit Erfolg auf Räumung der Wohnung.

Nach Ansicht des Richters könne die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung dahinstehen, da der Vermieter das Mietverhältnis auch mit einer ordentlichen Kündigung beendet habe. Durch die wiederholten derben Beleidigungen habe der Mieter den Hausfrieden nachhaltig gestört. Eine vorherige Abmahnung sei daher entbehrlich. Im Übrigen habe sich der Mieter nicht einmal durch die Kündigung von weiteren Beleidigungen abhalten lassen.

Nach Ansicht der DAV-Mietrechtsanwälte kann ein Vermieter in solchen Fällen eine Kündigung durch eine Abmahnung vorbereiten, um in jedem Fall auch bei anderen Gerichten Recht zu bekommen.

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Pressemitteilung vom 24.03.2009

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