Vorgetäuschter Eigenbedarf: Mieter kann Wiedereinzug verlangen
Hamburg/Berlin (DAV). Täuscht ein Vermieter Eigenbedarf vor, kann der Mieter nach dem Auszug seinen Wiedereinzug in die Wohnung erwirken. Begründet der Mieter seinen Verdacht mit soliden Indizien, genügt es nicht, wenn der Vermieter den Vorwurf nur bestreitet. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2007 (AZ: 307 S 34/07).
Ein Vermieter kündigte seinem Mieter wegen Eigenbedarfs, da seine frisch verheiratete Tochter mit ihrem Mann in die Wohnung einziehen würde. Doch das trat nicht ein – stattdessen bot der Vermieter seine Wohnung über mehrere Makler zum Kauf an. Mit einer einstweiligen Verfügung beantragte der Mieter, dass der Vermieter die Wohnung weder vermieten noch verkaufen dürfe. Er argumentierte, der Eigenbedarf sei nur vorgetäuscht worden. Der Vermieter habe ihm die Wohnung kurz vor der Kündigung zum Kauf angeboten, das Angebot des Mieters über 450.000 Euro aber als zu niedrig abgelehnt. Danach habe er eine höhere Miete verlangt und für den Fall, dass man sich nicht einigen könne, die Kündigung wegen Eigenbedarfs angekündigt. Der Vermieter behauptete, seine Tochter habe wegen einer Partnerschaftskrise von dem Bezug der Wohnung Abstand genommen.
Die Richter erließen eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter. Wenn der Eigenbedarf vorgetäuscht sei, habe der Mieter Anspruch auf Schadensersatz, was hier bedeute, dass er die Wohnung wieder beziehen könne. Zwar liege die Beweislast beim Mieter, doch könne der Vermieter sich nicht darauf beschränken, den Vorwurf nur zu bestreiten, obwohl der Mieter starke Indizien ins Feld geführt habe. Dafür hätte der Vermieter auch eine „ernsthafte, endgültige und abschließende Nutzungsabsicht“ darlegen müssen.
Kündigungen wegen Eigenbedarfs können viele Mieter treffen. Vermieter wollen wissen, wie man Eigenbedarf durchsetzen kann. Hierüber klären Anwältinnen und Anwälte auf. Miet- und Immobilienrechtsanwälte findet man unter www.mietrecht.net
Pressemitteilung vom 20.08.2008