Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien

im Deutschen Anwaltverein

Mieter haftet bei Schlüsselverlust

Berlin (DAV). Ein Mieter muss die Kosten für den Ersatz einer Schließanlage tragen, wenn ihm ein dazugehöriger Schlüssel aus dem Auto gestohlen wird. Dies gilt als Verletzung der so genannten Obhutspflicht. Auf dieses Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11. Februar 2008 (AZ: 8 U 151/07) verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Mitarbeiter eines Geschäfts parkte seinen Wagen für eine Viertelstunde auf einer Straße. Im Auto verstaute er unter dem Vordersitz sein Notebook, Geschäftspapiere und in der Notebooktasche den Schlüssel zum Geschäftsbetrieb, in dem er arbeitete. Der abgeschlossene Wagen wurde aufgebrochen, der Dieb entwendete Tasche und Geschäftspapiere. Der Mieter der Geschäftsräume meldete seinem Vermieter den Verlust und verlangte den Austausch der gesamten Schließanlage. Dem folgte der Vermieter, forderte jedoch die gesamten Kosten in Höhe von rund 10.000 Euro vom Mieter zurück.

Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Ein Mieter sei verpflichtet, die Schlüssel der Mietsache sorgfältig und so aufzubewahren, dass sie vor Verlust geschützt seien. Diese Obhutspflicht habe der Mitarbeiter des Mieters verletzt, als er den Schlüssel im Wagen zurückließ. Außerdem habe er mit der sichtbaren Notebooktasche – die auf einen wertvollen Inhalt schließen ließ – noch einen Anreiz zum Aufbruch des Wagens geschaffen. Die Tatsache, dass der Dieb auch Geschäftspapiere gestohlen habe, also die Adresse der Geschäftsräume kenne, erhöhe auch das Risiko, dass die Schlüssel vom Dieb verwendet würden. Der Mieter müsse die gesamte Schließanlage ersetzen, zumal er selbst den Austausch gefordert habe. Ein Mitverschulden treffe den Vermieter nicht. Zwar gebe es elektronische Schließanlagen, die umprogrammiert werden könnten. Der Vermieter sei jedoch nicht verpflichtet, immer für den modernsten technischen Standard zu sorgen.

Miet- und Immobilienrechtsanwälte helfen auch Vermietern bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Diese findet man unter www.mietrecht.net

Pressemitteilung vom 20.08.2008

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