Mieter müssen nicht Kosten für Öltankreinigung zahlen
Speyer/Berlin (DAV). Kosten für eine unregelmäßige Öltankreinigung sind keine Betriebskosten, die die Mieter tragen müssen, sondern Instandhaltungskosten. Eine andere Vereinbarung in einem Formularmietvertrag ist unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Speyer vom 3. September 2007 (AZ: 33 C 126/07) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem Mietvertragsformular war vereinbart, dass die Tankreinigungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Der Öltank wurde zuletzt 1999 und erneut in der Abrechnungsperiode 2004/05 gereinigt. Der Vermieter stellte die entsprechenden Kosten in die Betriebskostenabrechnung ein. Dagegen protestierte der Mieter, der Vermieter klagte auf Zahlung der rund 170 Euro.
Das Gericht gab dem Mieter Recht. Die Tankreinigungskosten seien keine Betriebskosten, sondern Instandhaltungskosten. Die Reinigung diene dazu, das Verschlammen, Verkrusten und Zusetzen von Tank und Tankleitung zu verhindern. Im Vordergrund stehe die Erhaltung der „Gebäudetechnik“, für die der Vermieter verantwortlich sei. Zudem könnten Betriebskosten nur laufende Kosten sein. Ausreichend sei zwar ein mehrjähriger Turnus, eine gewisse Regelmäßigkeit sei aber erforderlich. Diese sei hier nicht erkennbar. Außerdem sei die Klausel in dem Formularmietvertrag unwirksam. Die Umlage von Instandhaltungskosten könne nur vereinbart werden, wenn sie höhenmäßig begrenzt sei und auf mehrere Jahre verteilt würde.
Betriebskostenabrechnungen sorgen regelmäßig für Streit zwischen Vermietern und Mietern. Eine Anwältin oder ein Anwalt informiert darüber, welche Rechte man hat und wie man sie durchsetzen kann. Miet- und Immobilienrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.mietrecht.net
Pressemitteilung vom 20.08.2008